Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Tanja Götz GmbH
(1) Die Tanja Götz GmbH erbringt eine Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG), nämlich die Kontierung und Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle, die Erstellung der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen, der Sozialversicherungsmeldungen und Lohnsteueranmeldung für den Auftraggeber, jedoch ohne darüberhinausgehende Steuerberatung, Umsatzsteuervoranmeldung, Einrichtung oder Abschluss einer Buchhaltung.
(2) Die Tanja Götz GmbH verpflichtet sich dem Auftraggeber gegenüber zur Verschwiegenheit. Die Verschwiegenheit erstreckt sich auf alles, was ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt wird.
(3) Die Tanja Götz GmbH wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit sie Unrichtigkeiten feststellt, ist sie verpflichtet, darauf hinzuweisen.
2. Auftraggeber
(1) Der Auftraggeber liefert monatlich sämtliche Belege, die erforderlich sind zum Verbuchen und Ausdrucken der einzelnen, nach tatsächlichen Geschäftsvorfällen getrennten Beträge in seinen vollständigen monatlichen Sach-, Kunden- und Lieferantenkonten entsprechend dem vereinbarten Kontenplan des Auftraggebers.
(2) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat er der Tanja Götz GmbH unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass der Tanja Götz GmbH eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können.
(3) Liefert der Auftraggeber die Belege nicht wie unter Abs. 1 vorgesehen, so bleibt er bis zum Vertragsende monatlich zur Zahlung des durchschnittlichen Rechnungsbetrages für einen vollständigen Auswertungsmonat abzüglich ersparter Aufwendungen der Tanja Götz GmbH verpflichtet. Bei Nachlieferung der ordnungsgemäß vorbereiteten Belege werden die darauf bereits gezahlten Rechnungsbeträge voll angerechnet.
(4) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Abs. 2 oder sonst obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von Tanja Götz GmbH angebotenen Leistung in Verzug, so ist die Tanja Götz GmbH berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass sie die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf die Tanja Götz GmbH den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch der Tanja Götz GmbH auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens und zwar auch dann, wenn die Tanja Götz GmbH von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
3. Mitwirkung Dritter
(1) Die Tanja Götz GmbH ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrages Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen.
(2) Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat die Tanja Götz GmbH dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 1 Abs. 2 verpflichten.
4. Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Der Tanja Götz GmbH ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
(2) Beseitigt die Tanja Götz GmbH die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt sie die Mängelbeseitigung unberechtigt ab, so kann der Auftraggeber im Rahmen der Nr. 5 Abs. 1 die Mängel zu ortsüblichen Konditionen beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreib-, Rechen- und Übertragungsfehler) können vom der Tanja Götz GmbH jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf die Tanja Götz GmbH Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Tanja Götz GmbH den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
5. Haftung
(1) Die Haftung der Tanja Götz GmbH für Schäden die durch sie verschuldet sind, abgesehen von der Herbeiführung des Schadens infolge grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, ist begrenzt auf insgesamt höchstens den Wert eines durchschnittlichen dreifachen Monatsrechnungsbetrages für einen vollständigen Auswertungsmonat ohne Umsatzsteuer. Jede weitergehende Haftung des Buchführungshelfer/Buchhalter, insbesondere für Folgeschäden, ist ausgeschlossen.
(2) Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers verjährt nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem Anspruch entstanden ist.
6. Honorar, Rechnungen
(1) Das monatliche Buchungshonorar, das Honorar pro laufender monatlicher Lohnabrechnung und Monat, das Honorar für die Anfertigung zusätzlicher betriebswirtschaftlicher Auswertungen, sowie der Halbstundensatz für andere Sonderleistungen werden getrennt und schriftlich vereinbart. Rechnungen der Tanja Götz GmbH sind innerhalb 10 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Vertreter der Tanja Götz GmbH sind nicht zum Inkasso berechtigt.
7. Aufbewahrungspflicht, Transport
(1) Die Tanja Götz GmbH hat Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Ablauf dieses Zeitraums, wenn die Tanja Götz GmbH den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, diese Akten in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nachdem er die Aufforderung erhalten hat nicht nachgekommen ist.
(2) Zu den Handakten in diesem Sinne gehören alle Schriftstücke, die die Tanja Götz GmbH aus Anlass des Auftrages vom Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dieses gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen der Tanja Götz GmbH und dem Auftraggeber und für Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrages, hat die Tanja Götz GmbH dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 8. Die Tanja Götz GmbH kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
(4) Die Aufbewahrungspflicht der Tanja Götz GmbH für Datenträger, Listen und Speicherinhalte endet einen Monat nach Aushändigung der jeweiligen gedruckten monatlichen Auswertungen oder einen Monat nach Beendigung des Vertrages.
(5) Der Transport und die Aufbewahrung sämtlicher Unterlagen gehen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
8. Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
(1) Die Tanja Götz GmbH kann die Herausgabe ihrer Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis sie wegen ihrer Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dieses gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen Unverhältnismäßigkeit, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zu Beseitigung rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtig.
9. Vertragsdauer und Kündigung
(1) Der Vertrag wird zunächst für die Dauer von einem Jahr geschlossen. Er verlängert sich stillschweigend um jeweils sechs Monate, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer oder der stillschweigend verlängerten Vertragsdauer schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund wird hierdurch nicht berührt.
10. Schlussbestimmungen
(1) Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Vertragsparteien der Sitz der Tanja Götz GmbH in Reichelsheim.
(2) Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle des Unwirksamen soll angemessen Wirksames treten.